Schon gewusst?

Testament

#Form

Achtung Erbrechtsnovelle 2015: Wer ab 1. 1. 2017 ein nicht mit eigener Hand geschriebenes Testament errichten will, muss vor drei Zeugen unterschreiben und mit eigenhändigem Zusatz bekräftigen, dass das Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Die Zeugen müssen mit einem eigenhändig geschriebenen Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterschreiben und durch Angabe ihrer Personalien (Geburtsdatum, Adresse) identifizierbar sein. Wird das versäumt, gilt die Verfügung nicht.

#Nottestament

Ein mündliches Testament kann nur errichten, wer eine unmittelbar bevorstehende Gefahr des Todes oder des Verlustes seiner Testierfähigkeit wahrnimmt. In diesem Fall genügen zwei statt drei anwesende Zeugen. Das Nottestament bleibt nur für drei Monaten nach Wegfall der Gefahr gültig.

#Rechtswahl

Ab 17. 8. 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht: Nachlässe sind künftig nach dem Recht und von den Gerichten des Staates abzuwickeln, in dem sich der Verstorbene zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. War er Staatsbürger eines anderen Landes, gilt dessen Recht, wenn das im Testament angeordnet wurde. Eine Rechtswahl, die bereits jetzt getroffen wird, ist ab 17. 8. 2015 zu berücksichtigen. Beispiel: Ein in Österreich wohnender Brite kann englisches Recht wählen, um dem Pflichtteilsrecht auszuweichen.

#Testamentsvollstrecker

Ein im Testament eingesetzter Testamentsvollstrecker hat keine Verwaltungsbefugnisse, wenn ihn die Erben einvernehmlich ablehnen.

Pflichtteil

#Eltern

Erbrechtsnovelle 2015: Eltern haben keinen Pflichtteil.

#Ehegatte/eingetragener Partner

Erbrechtsnovelle 2015: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt neben Kindern ein Drittel, neben Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. Ansonsten ist der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.

Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

#Erbverzicht

Wer zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Erb- oder Pflichtteil verzichten will, muss einen Notariatsakt errichten.

#Verjährung

Der Pflichtteil verjährt gewöhnlich in 3 Jahren nach erfolgter Verständigung vom Testament, frühestens 4 Jahre nach dem Tod.

#Hinzu- und Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen für bzw auf den Pflichtteil

Erbrechtsnovelle 2015: Ab 1. 1. 2017 werden Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Zuwendungen jedweder Art bei der Pflichtteilsberechnung dem Nachlass hinzu- und auf den Pflichtteil angerechnet.

#Pflege

Hinweis auf die Erbrechtsnovelle 2015: Ab 1. 1. 2017 steht nahen Angehörigen oder deren nahen Angehörigen, die den Erblasser in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate (zumindest mehr als 20 Stunden pro Monat) gepflegt haben, eine angemessene Abgeltung ihres Einsatzes zu (Pflegevermächtnis).

#Unbekanntes Vermögen

Im Rechtshilfeweg kann das Verlassenschaftsgericht auch geheime Schweizer Konten öffnen lassen.

#Durchgriff auf die Privatstiftung

Auch eine Privatstiftung kann man knacken. Wichtige Neuerung durch die Erbrechtsnovelle 2015: Ab 1. 1. 2017 sind auch Zuwendungen an eine Privatstiftung oder die Einräumung einer Stellung als Begünstigter bei der Pflichtteilsberechnung dem Nachlass hinzu- und auf den Pflichtteil anzurechnen.

Verfahren

#Erbschaftsklage

Die Einantwortung schützt nicht vor einer Erbschaftsklage des besser Berechtigten.

#Anwälte

Im Erbrechtsstreit vor dem Verlassenschaftsgericht kann man sich nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Übersteigen die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich € 5.000,00, muss ein Anwalt einschreiten.

#Notare

Nur der für die Abhandlung zuständige Notar ist Gerichtskommissär. Tritt der Notar als Vertreter eines Erben auf, ist er Erbenmachthaber und hat keine Amtsstellung.

#Kontoöffnung

Im Abhandlungsverfahren gilt das Bankgeheimnis nicht.

#Lebensversicherung

Eine Lebensversicherungspolizze, die zu Gunsten einer bestimmten Person geschlossen wurde, oder die sich nicht im Besitz des Verstorbenen befunden hat, gehört nicht zum Nachlass.

Stiftung

#Standortwettbewerb

Liechtenstein schlägt Österreich im Stiftungsrecht.

#Abberufungsverfahren

Treulosen Stiftungsvorständen ist auch ein Begünstigter nicht machtlos ausgeliefert.