Schon gewusst?
Testament
#Form
#Nottestament
#Rechtswahl
Ab 17. 8. 2015 gilt in Europa ein neues Erbrecht: Nachlässe sind künftig nach dem Recht und von den Gerichten des Staates abzuwickeln, in dem sich der Verstorbene zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. War er Staatsbürger eines anderen Landes, gilt dessen Recht, wenn das im Testament angeordnet wurde. Eine Rechtswahl, die bereits jetzt getroffen wird, ist ab 17. 8. 2015 zu berücksichtigen. Beispiel: Ein in Österreich wohnender Brite kann englisches Recht wählen, um dem Pflichtteilsrecht auszuweichen.
#Testamentsvollstrecker
Pflichtteil
#Eltern
Erbrechtsnovelle 2015: Eltern haben keinen Pflichtteil.
#Ehegatte/eingetragener Partner
Erbrechtsnovelle 2015: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Partners beträgt neben Kindern ein Drittel, neben Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. Ansonsten ist der Ehegatte gesetzlicher Alleinerbe.
Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
#Erbverzicht
Wer zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Erb- oder Pflichtteil verzichten will, muss einen Notariatsakt errichten.
#Verjährung
Der Pflichtteil verjährt gewöhnlich in 3 Jahren nach erfolgter Verständigung vom Testament, frühestens 4 Jahre nach dem Tod.
#Hinzu- und Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen für bzw auf den Pflichtteil
Erbrechtsnovelle 2015: Ab 1. 1. 2017 werden Schenkungen oder sonstige unentgeltliche Zuwendungen jedweder Art bei der Pflichtteilsberechnung dem Nachlass hinzu- und auf den Pflichtteil angerechnet.
#Pflege
Hinweis auf die Erbrechtsnovelle 2015: Ab 1. 1. 2017 steht nahen Angehörigen oder deren nahen Angehörigen, die den Erblasser in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate (zumindest mehr als 20 Stunden pro Monat) gepflegt haben, eine angemessene Abgeltung ihres Einsatzes zu (Pflegevermächtnis).
#Unbekanntes Vermögen
Im Rechtshilfeweg kann das Verlassenschaftsgericht auch geheime Schweizer Konten öffnen lassen.
#Durchgriff auf die Privatstiftung
Verfahren
#Erbschaftsklage
Die Einantwortung schützt nicht vor einer Erbschaftsklage des besser Berechtigten.
#Anwälte
Im Erbrechtsstreit vor dem Verlassenschaftsgericht kann man sich nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Übersteigen die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich € 5.000,00, muss ein Anwalt einschreiten.
#Notare
Nur der für die Abhandlung zuständige Notar ist Gerichtskommissär. Tritt der Notar als Vertreter eines Erben auf, ist er Erbenmachthaber und hat keine Amtsstellung.
#Kontoöffnung
Im Abhandlungsverfahren gilt das Bankgeheimnis nicht.
#Lebensversicherung
Stiftung
#Standortwettbewerb
Liechtenstein schlägt Österreich im Stiftungsrecht.